
Martin Haagen
Öffentliche Einrichtungen EnEfG: Wer muss 1,9 % sparen?
Wer Energielösungen an die öffentliche Hand verkauft, sortiert Zielunternehmen oft in einen Topf: Behörde, Stadtwerke, Zweckverband, Hochschule. Alles „öffentlich“, also alles Pflicht und alles Bedarf. Das hält der Entwurf zur EnEfG-Novelle 2026 nicht aus.
Für öffentliche Einrichtungen EnEfG sieht der Entwurf eine jährliche Einsparung von 1,9 Prozent Endenergie vor, ohne die heutige 1-GWh-Untergrenze. Gleichzeitig bleiben Kommunen und der öffentliche Verkehr außen vor. Die interessante Vertriebsfrage ist deshalb nicht, ob der Staat effizienter werden soll. Sie lautet: Welche Organisation auf Ihrer Liste hat die Pflicht, und welche sieht nur öffentlich aus?
Dieser Beitrag folgt dem Kabinettsentwurf (BR-Drs. 388/26) und der Bundesratsstellungnahme dazu. Es ist eine Lesart für den Vertrieb, keine Rechtsberatung. Bis zur Verkündung gilt das bestehende EnEfG.
Was die Novelle an der Pflicht ändert
Heute gilt § 6 EnEfG für „öffentliche Stellen“ mit mindestens 1 Gigawattstunde Jahresverbrauch: 2 Prozent Endenergieeinsparung pro Jahr, gemessen am Vorjahr. Kommunen stehen in der geltenden Definition schon außerhalb dieses Stellenbegriffs.
Der Entwurf stellt die Logik um. Adressat wird die „öffentliche Einrichtung“. Die Pflicht lautet 1,9 Prozent pro Jahr. Eine GWh-Schwelle steht in § 6 Absatz 1 des Entwurfs nicht mehr. Als Basisjahr nennt der Text 2021.
Die Zahl 1,9 Prozent kommt aus der EU-Energieeffizienzrichtlinie. Artikel 5 verlangt eine lineare Senkung des Gesamtverbrauchs öffentlicher Einrichtungen gegenüber 2021. Der Bundesrat hat gefordert, die deutsche Formulierung näher an diese Richtlinie zu ziehen, weil der Entwurf das Einsparziel anders aufzieht als eine reine Linie ab 2021. Für den Vertrieb reicht die Konsequenz: Die Novelle ist kein Freibrief, den gesamten öffentlichen Sektor als eine Nachfragewelle zu behandeln.
Der Entwurf ist Gesetzgebungsprozess, kein geltendes Recht. Formulierungen können sich noch ändern. Wer jetzt Accounts qualifiziert, arbeitet mit der Richtung des Entwurfs, nicht mit einer fertigen Vollzugsliste.
Wer gilt als öffentliche Einrichtung?
Eine öffentliche Einrichtung im Sinne des Entwurfs ist zuerst eine nationale, regionale oder lokale Behörde. Bund, Land und Kommune als Behörde brauchen keinen Extra-Test. Der Entwurf verweist dafür auf Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2023/1791.
Der zweite Fall ist die Stelle neben der Behörde. Sie fällt nur dann unter den Begriff, wenn drei Dinge zusammenkommen: Sie wird direkt von solchen Behörden finanziert, sie wird von ihnen verwaltet, und sie ist nicht gewerblicher oder kommerzieller Art. „Finanziert“ heißt in der Richtlinie überwiegend aus öffentlichen Mitteln. „Verwaltet“ heißt, eine Behörde hat die Mehrheit bei der Wahl der Leitung.
Genau hier wird die öffentliche Hand für den Vertrieb unscharf. Eine Tochter-GmbH, eine Eigengesellschaft oder ein Marktunternehmen kann öffentlich geprägt sein und trotzdem am Test scheitern. Umgekehrt kann ein Zweckverband öffentlich-rechtlich organisiert sein und näher an der Einrichtung liegen als der Name „Verband“ vermuten lässt.
Der Bundesrat hat genau diese Lücke benannt. In BR-Drs. 388/26 B, Ziffer 6, fordert er eine nationale Klarstellung oder eine Positiv- oder Negativliste, unter anderem für Eigengesellschaften, Zweckverbände, Hochschulen und gemischtwirtschaftliche Gesellschaften. Solange diese Liste fehlt, bleibt die Zuordnung eine Prüfung, kein Etikett.
Für wen gilt die 1,9 %-Pflicht?
Nicht jede öffentliche Einrichtung hat die Einsparpflicht. Der Entwurf trennt den Status vom Pflichtenkreis.
Schritt 1: Ist die Organisation eine öffentliche Einrichtung im oben genannten Sinn? Behörde: ja. Stelle: nur bei Finanzierung, Leitung und fehlendem kommerziellen Charakter.
Schritt 2: Greift die 1,9-Prozent-Pflicht? § 6 Absatz 9 des Entwurfs nimmt den öffentlichen Verkehr und Kommunen von den Verpflichtungen dieses Paragrafen aus. Andere öffentliche Einrichtungen bleiben im Entwurf ohne GWh-Schwelle in der Pflicht.
Das ist der Punkt, an dem viele Listen kippen. Eine Kommune kann Behörde sein und trotzdem nicht unter die 1,9-Prozent-Pflicht fallen. Ein kommunaler Eigenbetrieb ist organisatorisch die Kommune, keine eigene Tochter. Ein Verkehrsunternehmen der öffentlichen Hand kann öffentlich aussehen und über Absatz 9 draußen sein.
Wer nur „öffentlich“ filtert, mischt Pflichtadressen mit Organisationen, die der Entwurf ausdrücklich ausnimmt. Wer nur große Verbraucher sucht, verpasst im Entwurf die kleinen Einrichtungen ohne 1-GWh-Schwelle.
Wer gilt als öffentliche Einrichtung nach EnEfG?
Im Entwurf die Behörde selbst, plus Stellen, die von solchen Behörden finanziert und geleitet werden und nicht kommerziell tätig sind. Der Verweis geht auf die EED, nicht auf ein deutsches Branchengefühl.
Gilt die 1,9 %-Pflicht für Kommunen?
Im Entwurf nein. Kommunen und der öffentliche Verkehr sind nach § 6 Absatz 9 von dieser Pflicht ausgenommen. Datenerfassung und Landesmeldung können trotzdem eine Rolle spielen. Das ist ein anderes Thema als die Einsparverpflichtung.
Brauchen öffentliche Einrichtungen eine GWh-Schwelle?
Nach geltendem Recht ja: 2 Prozent ab 1 GWh für öffentliche Stellen. Nach dem Entwurf entfällt diese Untergrenze für die 1,9-Prozent-Pflicht. Kleine Einrichtungen können also relevanter werden als unter dem heutigen Schwellenwert.
Beispiele: drin, raus, unklar
Abstrakt lässt sich die Lesart so sortieren.
Raus: der Eigenbetrieb. Er ist die Kommune in anderer Organisationsform, keine GmbH-Tochter. Mit Absatz 9 fällt er aus der Pflicht.
Eher drin: der Zweckverband. Er ist typischerweise eine eigene öffentlich-rechtliche Körperschaft, nicht die Kommune selbst.
Unklar: die Eigengesellschaft und die Hochschule. Die Abgrenzung hängt an Finanzierung, Leitung und am fehlenden kommerziellen Charakter. Der Bundesrat nennt genau diese Fälle als Klärungsbedarf.
Konkret, immer als Lesart:
- SEF Frankfurt fällt heraus, gelesen als Eigenbetrieb.
- Stadtwerke Düsseldorf AG fällt heraus, gelesen als Marktunternehmen.
- AZV Breisgauer Bucht fällt hinein, gelesen als Zweckverband.
- Eine Hochschule bleibt offen, weil das Verwaltungskriterium je nach Landesrecht unterschiedlich greifen kann.
Namen ersetzen keine Akte. Sie zeigen nur, warum „öffentliche Hand“ als eine Spalte im CRM zu grob ist. Andere Lesarten sind möglich. Eine Positiv- oder Negativliste gibt es noch nicht.
Was das für den Vertrieb heißt
Die Novelle erzeugt keinen einheitlichen Kaufimpuls. Sie erzeugt drei Körbe.
Im ersten Korb liegen Einrichtungen mit Pflicht: kein GWh-Filter, jährliche 1,9 Prozent, Druck auf Einzelmaßnahmen. Hier lohnt die Frage nach Verbrauch, Liegenschaften und bereits laufenden Effizienzprojekten.
Im zweiten Korb liegen Kommunen und öffentlicher Verkehr. Sie können weiter kaufen, bauen und sanieren. Die 1,9-Prozent-Pflicht ist dafür im Entwurf nicht der Hebel. Wer sie wie Industrieaccounts mit EnEfG-Druck anspricht, erzählt die falsche Geschichte.
Im dritten Korb liegt das Unklare: Eigengesellschaft, Hochschule, gemischtwirtschaftliche Formen. Hier entscheidet nicht der Bauch. Hier entscheidet, ob Sie Finanzierung, Leitung und Marktcharakter überhaupt sehen.
Das ist dieselbe Disziplin wie bei Account Based Sales im B2B-Energievertrieb: wenige Zielunternehmen, klarer Fit, keine Listenromantik. Und es ergänzt, was wir bei der ISO 50001 Zertifizierung für Industrieaccounts beschreiben. Dort markiert das Energiemanagement den Druck. Hier markiert der Einrichtungsstatus, ob der Druck überhaupt gilt.
Ein wirksamer Vertrieb trennt diese Körbe, bevor der Erstkontakt formuliert wird. Sonst landet dieselbe E-Mail beim Eigenbetrieb, beim Zweckverband und bei der Stadtwerke-AG.
Woher Sie die Einrichtungen bekommen
Die Norm ist nachlesbar. Die Schwierigkeit ist die Organisation hinter dem Namen.
Handelsregister, Satzungen, Beteiligungsberichte, MaStR und kommunale Organigramme liegen auseinander. Ein Zweckverband heißt nicht immer „Zweckverband“. Ein Eigenbetrieb trägt oft einen Markennamen. Eine Hochschule kann öffentlich-rechtlich sein und trotzdem in der Leitungslogik vom Land abweichen. Wer das von Hand zusammensucht, verliert die Woche an Stammdaten, nicht an Argumenten.
eeasy.io ist dafür die Quelle: strukturierte Intelligence zu Organisationen, Standorten und Energie- und Unternehmensdaten, die hinter solchen Namen stehen. Sie sehen Rechtsform, Zugehörigkeit und vertriebsrelevante Merkmale in einem Profil, statt Register und PDFs nacheinander zu öffnen. Die rechtliche Einordnung bleibt Ihre Prüfung. Die Datengrundlage dafür muss nicht jedes Mal neu entstehen.
Genau das ist der Unterschied zwischen einem Filter „öffentliche Hand“ und einer nutzbaren Accountliste. Fragmentierte Energie- und Unternehmensdaten werden zu Zielunternehmen, die Sie in, raus oder unklar legen können.
Fazit
Öffentliche Einrichtungen EnEfG sind im Entwurf kein Synonym für die gesamte öffentliche Hand. Die 1,9-Prozent-Pflicht trifft Einrichtungen nach dem EED-Test, nicht Kommunen und nicht den öffentlichen Verkehr. Ohne GWh-Schwelle werden mehr kleine Adressen relevant. Gleichzeitig bleiben Eigenbetrieb, Marktunternehmen und Hochschule getrennte Fälle.
Wer das ignoriert, behandelt „öffentlich“ als eine Nachfrage. Wer es prüft, qualifiziert Accounts. Die Novelle ist noch nicht in Kraft. Die Sortierung können Sie trotzdem jetzt vorbereiten.
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